AU-Klausel
AU-Klausel
Die Arbeitsunfähigkeitsklausel ist eine wichtige Klausel, wenn noch keine BU aber eine AU vorliegt.
AU-Klausel
Die Bedeutung und Vorteile der AU-Klausel.
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Welche Vor- und Nachteile hat eine Facharzt-Bescheinigung bei Arbeitsunfähigkeits-Leistungen

Die Wahl zwischen einem Facharzt und einem Allgemeinarzt bei der Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeits-Versicherung kann Vor- und Nachteile haben, die sich auf verschiedene Aspekte beziehen.

Hier sind einige mögliche Überlegungen:

Vorteile der Bescheinigung durch einen Facharzt:

  1. Spezialisierung und Expertise: Ein Facharzt hat in der Regel eine spezialisierte Ausbildung und Expertise in einem bestimmten medizinischen Bereich. Die Versicherungsgesellschaft kann dies als zusätzliche Bestätigung für die Schwere und Spezifität der Erkrankung betrachten.

  2. Glaubwürdigkeit: Fachärzte werden oft als besonders glaubwürdige Quellen für medizinische Informationen angesehen. Die Versicherungsgesellschaft könnte dazu neigen, einer Diagnose oder Beurteilung durch einen Facharzt mehr Vertrauen zu schenken.

  3. Genauigkeit der Diagnose: Ein Facharzt könnte in der Lage sein, eine genauere Diagnose zu stellen und spezifischere Informationen über die Auswirkungen der Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit zu liefern.

Nachteile der Bescheinigung durch einen Facharzt:

  1. Schwieriger Zugang: Es könnte schwieriger sein, einen Facharzt zu konsultieren, insbesondere wenn die Wartezeiten für einen Termin lang sind oder örtlich kein Facharzt zur Verfügung steht (z. B. in ländlichen Gegenden). Besonders bei Erkrankungen im Ausland könnten die Fachärzte nicht den deutschen Grundsätzen entsprechen. Auch aufgrund des demografischen Wandels fehlen künftig zunehmend Fachärzte. Einige Fachärzte akzeptieren nur privat Versicherte, sodass für einen Großteil der Versicherten diese verschlossen bleiben. Dies könnte zu Verzögerungen bei der Einreichung von Unterlagen führen.

  2. Höhere Kosten: Fachärzte neigen dazu, höhere Honorare zu verlangen als Allgemeinärzte. Dies könnte zu zusätzlichen Kosten für den Versicherungsnehmer führen (besonders bei Selbstständigen).

  3. Begrenzte Sichtweise: Ein Facharzt könnte sich auf einen bestimmten Aspekt der Gesundheit konzentrieren, was möglicherweise nicht die Gesamtsituation des Versicherungsnehmers widerspiegelt. Ein Allgemeinarzt hat möglicherweise eine umfassendere Sichtweise auf den Gesundheitszustand.

In einigen Fällen kann die Versicherungsgesellschaft spezifische Anforderungen oder Präferenzen für die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit festlegen. Besonders vorteilhaft sind Regelungen, die ausschließlich ärztliche Bescheinigungen anerkennen. Besonders nachteilig sind Klauseln, wenn während einer Krankschreibung zugleich unterschiedliche Erkrankungen vorliegen und zu jeder Erkrankung eine fachärztliche Bescheinigung vorgelegt werden muss, um einen Leistungsanspruch nicht zu gefährden.

Beispiel für eine nachteilige Klausel:

Eine Krankschreibung im Sinne dieser Bedingungen ist uns mit auf die versicherte Person ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen nachzuweisen, wie sie in den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen, derzeit § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG), vorgesehen sind. Davon muss innerhalb der ersten sechs Monate der Krankschreibung mindestens eine Krankschreibung von einem Facharzt ausgestellt sein; bei mehreren Krankschreibungen aus unterschiedlichen medizinischen Gründen muss mindestens jeweils eine Krankschreibung von einem Facharzt der entsprechenden Fachrichtung ausgestellt sein. Sie müssen jede Krankschreibung der versicherten Person unverzüglich bei uns einreichen. Die Kosten der ärztlichen Bescheinigungen, die in jedem Fall eine ärztlich erhobene Diagnose enthalten müssen, trägt der Anspruchserhebende.

Eine sehr vorteilhafte Klausel:

Wir leisten auch – gegebenenfalls nach Ablauf einer vereinbarten Karenzzeit, siehe § 1 Absatz 6 – rückwirkend von Beginn einer Arbeitsunfähigkeit an, wenn die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich mindestens 6 Monate andauert. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person auf Grund von Krankheit, die ärztlich nachzuweisen ist, Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausführen kann.


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