Was bedeutet der leidensbedingte Berufswechsel?

Hat der Versicherer in seinen Bedingungen konkretisiert, dass bei einem leidensbedingten Berufswechsel der bei Eintritt des Leidens ausgeübten Beruf berücksichtigt wird, so beinhaltet diese Klausel eine Klarstellung bei der Prüfung des zuletzt ausgeübten Berufs und Verweisungs-Möglichkeit, hat jedoch in der Leistungsprüfung keine große Wirkung, auch wenn es sich zu Gunsten des Versicherten positiv liest.

 

Der Versicherer prüft im Leistungsfall, ob i.d.R. eine Verweisung möglich ist oder nicht und stellt die Prüfung auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ab. Besonders die Feststellung auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in gesunden Tagen erschwert sich, wenn der Versicherte diesen bereits vor längerer Zeit leidensbedingt geändert hat. Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist grundsätzlich die in zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit maßgeblich, auch wenn der Versicherte nach dem erstmaligen Eintritt des Versicherungsfalls zunächst eine leidensbedingte und eingeschränkte Tätigkeit nachging.

Vorteil der Klausel

Das ist vorteilhaft, da der Versicherte bei einer aufgrund von Krankheit geänderten Tätigkeit, die zumeist deutlich reduzierte Anforderungen beinhaltet, somit die BU-Prüfung erleichtert.

Nachteil der Klausel

Nachteilig ist, dass der Versicherte beweisen muss, dass er die frühere Tätigkeit allein leidensbedingt änderte. Selten wird ein Berufs- oder Tätigkeitswechsel ärztlich begleitet und empfohlen bzw. angeordnet, was somit den Nachweis erheblich erschweren kann, es sei denn, dass z.B. der Betriebsarzt dies begleitet und gegenüber dem Arbeitgeber empfohlen hatte. Noch schwerer wird die Nachweiserbringung, bei mehreren Tätigkeitswechseln.

Mit einer konkretisierten Klausel, dass auch die Tätigkeit vor dem leidensbedingten Berufswechsel berücksichtigt wird, können eventuelle Diskussionen im Leistungsfall mit dem Versicherer vermieden werden. Grundsätzlich ist aber immer die Tätigkeit zu berücksichtigen, die in gesunden Tagen ausgeübt wurde. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich im Urteil vom 14. Dezember 2016, – IV ZR 527/15 - sich entsprechend mit der Frage beschäftigt. Es könnte jedoch besondere Einzelfälle geben, wo die Klausel einen entsprechend zusätzlichen Schutz gewährleistet. 


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