Befristete Anerkenntnisse
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Befristete Anerkenntnisse
Die Vor- und Nachteile eines befristeten Anerkenntnisses.
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Urteil Text 150x150 Hattenschweiler 60 redRückwirkend befristetes Anerkenntnis ist unwirksam

BGH Urteil vom 23.02.2022 (Az. IV ZR 101/20)

Besonders nachteilig können sich befristete Anerkenntnisse auswirken. Handelst es sich um ein befristetes Anerkenntnis, so dieses muss zum Zeitpunkt der Erstprüfung ausgesprochen werden. Aber es gibt ein Versicherer, der versuchte ein befristetes Anerkenntnis rückwirkend auszusprechen. Der BGH hat zum Vorteil des Versicherungsnehmers entschieden.

 

In einem Versicherungsfall sahen die Bedingungen vor, dass ein einmaliges zeitlich befristetes Anerkenntnis ausgesprochen werden kann. Der Versicherte begehrte in 07/2015 wegen eines Bandscheibenvorfalls Leistungen. Der Versicherer erkannte im Oktober 2016 rückwirkend die Leistungen aber nur befristet von Juli 2015 bis Februar 2016 an. Der Versicherer begründete dies mit einem Gutachten, dass der Versicherte seit März 2016 wieder arbeitsfähig sei. Der Versicherte hat die Leistungseinstellung nicht anerkannt und es kam zum Rechtsstreit.

Die ersten Gerichte (Landgericht Potsdam, Az. 2 O 90/18 und OLG Brandenburg, Az. 11 U 106/19) lehnten die Klage des Versicherten mit der Begründung ab, dass der Versicherer die Möglichkeit haben müsse, die Leistungspflicht auch nur für einen bestimmten bzw. befristeten Zeitraum rückwirkend (also in der Vergangenheit) anerkennen muss, wenn durch ein ärztliches Gutachten die Arbeitsfähigkeit bestätigt werden kann und zum Zeitpunkt der Leistungsprüfung dies mit einer Nachprüfung vergleichbar ist.

Der BGH (Az. IV ZR 101/20, Download Urteil BGH) hat am 23.02.2022 jedoch den Fall anders bewertet und begründet die Leistungspflicht des Versicherers damit, dass laut § 175 VVG nicht negativ für den Versicherten vom § 173 VVG abgewichen werden darf. Ein befristetes Anerkenntnis dient u.a. dazu, dass man in zweifelhaften Fällen, wo noch keine abschließende Klärung über eine Berufsunfähigkeit getroffen werden kann, eine Überbrückungsleistung in Form eines bindenden befristeten Anerkenntnisses ausgesprochen werden kann.

Folglich kann eine Befristung also nur für die Zukunft und nicht rückwirkend ausgesprochen werden. Somit ist das Anerkenntnis unbefristet. Der Versicherer hat aber die Möglichkeit über ein Nachprüfungsverfahren sich der Leistung zu entledigen, wenn er nachweisen kann, dass eine Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt. In diesem Fall trägt der Versicherer die Beweislast.


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