OLG Dresden bestätigt: Arglistige Täuschung bei BU-Versicherung – Vertrag unwirksam

Gerichtssaal

Eine Gesundheitsfrage im Antragsformular „ob in den letzten fünf Jahren Behandlungen, Beratungen oder Untersuchungen durch Ärzte, sonstige Behandler oder im Krankenhaus“ erfolgt sind, stellt keine unzulässige Globalfrage dar. So sind auch Behandlungen, die eine Überweisung zum MRT enthalten, sowie eine einmonatige Krankschreibung, anzugeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Bagatelle handelte oder um welchen Grund es sich handelte (z. B. wegen Arbeitsplatzschwierigkeiten). Die Beantwortung muss unabhängig von ihrer Schwere erfolgen, denn der Versicherer muss selbst einschätzen können, ob er das Risiko versichern will oder nicht. Als Versicherungsnehmer sollte man bestimmte Behandlungen nicht als unerheblich einstufen und diese bei der Antragstellung verschweigen. In der Regel wird das Verschweigen nicht selten als arglistige Täuschung gewertet.  In diesem Fall verliert man nicht nur den Versicherungsschutz rückwirkend, sondern man hat auch die Prämien umsonst bezahlt.

Das Urteil

Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Oktober 2023 (Az. 4 U 789/23) betrifft einen Streitfall zwischen einem Grundschullehrer (Kläger) und einer Lebensversicherungsgesellschaft (Beklagte) im Zusammenhang mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Kläger hatte bei der Beantragung der Versicherung im Jahr 2012 bestimmte Gesundheitsfragen in dem Antragsformular falsch beantwortet. Insbesondere verschwieg er eine Krankschreibung wegen psychischer Belastungen und Rückenschmerzen, die er während seines Referendariats erhalten hatte.

Die Versicherungsgesellschaft trat nach einem Leistungsantrag des Klägers im Jahr 2020 in die Prüfung ein und entdeckte die unvollständigen Angaben. Daraufhin erklärte sie zunächst den Rücktritt vom Vertrag und später die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Das Landgericht Leipzig hatte die Klage des Klägers auf Zahlung der Versicherungsleistungen bereits abgewiesen, und das Oberlandesgericht Dresden bestätigte dieses Urteil. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Kläger die Gesundheitsfragen im Antragsformular objektiv falsch beantwortet und dabei arglistig gehandelt hatte. Diese Arglist wurde durch mehrere Indizien belegt, wie die selektive Angabe von Beschwerden und das Verschweigen von Behandlungen und Krankschreibungen, die in zeitlicher Nähe zum Versicherungsantrag lagen.

Das Gericht entschied, dass die Anfechtung der Versicherungsgesellschaft wirksam sei, was zur Folge hat, dass der Versicherungsvertrag als von Anfang an nichtig betrachtet wird. Der Kläger kann somit keine Rechte mehr aus diesem Vertrag geltend machen. Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.


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