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Informationen zur Arbeitskraftabsicherung
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Ist eine Anfechtung des BU-Vertrages nach 10 Jahren möglich?

Im Leistungsfall kann die Situation bestehen, ob ein Versicherer (VR) noch nach Ablauf von zehn Jahren einen Versicherungsvertrag anfechten kann, wenn der Versicherungsfall bereits vor Ablauf dieser Frist eingetreten ist. Dabei geht es insbesondere um Fälle, in denen der Versicherungsnehmer (VN) die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.

Nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG können Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung nach fünf Jahren seit Vertragsabschluss nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Regel wird jedoch durch § 21 Abs. 3 VVG erweitert, sodass bei arglistiger oder vorsätzlicher Verletzung der Anzeigepflicht durch den VN die Frist auf zehn Jahre erweitert wird. Dabei ist strittig, ob diese erweiterte Frist auch dann gilt, wenn bereits ein Versicherungsfall eingetreten ist, bevor die zehn Jahre verstrichen sind.

Die Auffassung, dass die Anfechtung auch nach Ablauf der Zehnjahresfrist möglich sein soll, wird von einigen Rechtsexperten und Gerichtsurteilen unterstützt. Argumentiert wird, dass der arglistig handelnde VN nicht schutzwürdig sei. Dies wird durch den Sinn und Zweck der Regelung sowie durch gesetzliche Begründungen untermauert, wonach die Frist bei Arglist dem § 124 Abs. 3 BGB entsprechen soll, welcher eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ebenfalls für zehn Jahre ermöglicht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich damit beschäftigt und Klarheit geschaffen, mit dem Urteil vom 25.11.2015 (BGH IV ZR 277/14). Vereinfacht erklärt, ist die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung im Versicherungsrecht in § 22 VVG geregelt, jedoch ohne Angaben von Fristen. Man könnte nun überdenken, ob nicht die Anfechtung wegen Täuschung nach §§ 123 und 124 BGB innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes oder § 21 Abs. 3 VVG zuzuordnen ist. Oder ob ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegen könnte und nach § 853 BGB eine Arglisteinrede wegen unerlaubter Handlung möglich wäre. 

Der BGH stellte klar, dass der § 21 Abs. 3 VVG sich nur mit den Rechten des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG befasse, also mit der Kündigung und dem Rücktritt und nicht mit der Arglistanfechtung, sowie dass Ansprüchen nicht nach BGB angesprochen werden, weil die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) spezieller als die des BGB sind.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass bei arglistiger oder vorsätzlicher Verletzung der Anzeigepflicht durch den VN eine Anfechtung des Vertrags durch den VR nach Ablauf von zehn Jahren nicht mehr erfolgen kann, unabhängig davon, ob bereits ein Versicherungsfall eingetreten war. Diese Regelung dient dazu, die Rechte des Versicherten zu schützen. Es ist aber auch verständlich, dass Versicherer bei arglistigem Handeln des Versicherungsnehmers nicht gerade über diese Entscheidung erfreut sind, was auch künftig das Gesamtkollektiv belasten kann.


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